Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22e
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
30.12.2004
Abkürzung
BB-SozPG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
3. Unterabschnitt
Karenzurlaub
§ 22e.Paragraph 22 e,
Für in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2005 angetretene, mindestens einjährige Karenzurlaube nach § 75 BDG 1979, § 29b VBG oder § 75 RDG gilt: Für in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2005 angetretene, mindestens einjährige Karenzurlaube nach Paragraph 75, BDG 1979, Paragraph 29 b, VBG oder Paragraph 75, RDG gilt:
Diese Karenzurlaube sind auf Antrag für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
Frühere bereits für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube sind auf das Höchstausmaß von fünf Jahren nach Z 1 anzurechnen.Frühere bereits für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube sind auf das Höchstausmaß von fünf Jahren nach Ziffer eins, anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2011
Gesetzesnummer
10009047
Dokumentnummer
NOR40048641