Kurztitel
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 138/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
Text
3. Unterabschnitt
Karenzurlaub
§ 22e.Paragraph 22 e,
Für in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 angetretene, mindestens einjährige Karenzurlaube nach § 75 BDG 1979, § 29b VBG oder § 75 RDG gilt: Für in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 angetretene, mindestens einjährige Karenzurlaube nach Paragraph 75, BDG 1979, Paragraph 29 b, VBG oder Paragraph 75, RDG gilt:
Diese Karenzurlaube sind auf Antrag für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
Frühere bereits für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube sind auf das Höchstausmaß von fünf Jahren nach Z 1 anzurechnen.Frühere bereits für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube sind auf das Höchstausmaß von fünf Jahren nach Ziffer eins, anzurechnen.