Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

19.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Zwangsmaßnahmen

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung begehen oder begehen würden:
    1. Ziffer eins
      des Paragraph eins, Absatz 3, (Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse),
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 23, Absatz 5, letzter Satz (Lenken eines Motorfahrrades oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ohne Wohnsitz in Österreich ohne entsprechende Berechtigung),
    Anmerkung, Ziffer 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,)
    1. Ziffer 3
      des Paragraph eins, Absatz 5, (Lenken eines dort genannten Kraftfahrzeuges vor Vollendung des dort genannten Mindestalters),
    2. Ziffer 4
      des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß Paragraphen 24 bis 26 entzogen oder der Führerschein gemäß Paragraph 39, vorläufig abgenommen wurde,
    3. Ziffer 5
      des Paragraph 30, Absatz eins, (Lenken von Kraftfahrzeugen durch einen Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung trotz verhängtem Lenkverbot).
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck sind erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40129874

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