der §§ 1 Abs. 6 Z 2 und 4, 32 Abs. 1 Z 1 und 23 Abs. 5 letzter Satz und § 32 Abs. 1 Z 1 (Lenken eines Motorfahrrades oder eines Invalidenkraftfahrzeuges vor dem 24. Lebensjahr ohne Mopedausweis, trotz verhängtem Lenkverbot oder durch Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich vor Vollendung des erforderlichen Mindestalters)der Paragraphen eins, Absatz 6, Ziffer 2 und 4, 32 Absatz eins, Ziffer eins und 23 Absatz 5, letzter Satz und Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, (Lenken eines Motorfahrrades oder eines Invalidenkraftfahrzeuges vor dem 24. Lebensjahr ohne Mopedausweis, trotz verhängtem Lenkverbot oder durch Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich vor Vollendung des erforderlichen Mindestalters)