Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung begehen oder begehen würden:
- Ziffer einsdes Paragraph eins, Absatz 3, (Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse),
- Ziffer 2des Paragraph 23, Absatz 5, letzter Satz (Lenken eines Motorfahrrades oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ohne Wohnsitz in Österreich ohne entsprechende Berechtigung),
Anmerkung, Ziffer 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,)
- Ziffer 3des Paragraph eins, Absatz 5, (Lenken eines dort genannten Kraftfahrzeuges vor Vollendung des dort genannten Mindestalters),
- Ziffer 4des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß Paragraphen 24 bis 26 entzogen oder der Führerschein gemäß Paragraph 39, vorläufig abgenommen wurde,
- Ziffer 5des Paragraph 30, Absatz eins, (Lenken von Kraftfahrzeugen durch einen Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung trotz verhängtem Lenkverbot).