Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Text

Zwangsmaßnahmen

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung begehen oder begehen würden:
    1. Ziffer eins
      des Paragraph eins, Absatz 3, (Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse),
    2. Ziffer 2
      der Paragraphen eins, Absatz 6, Ziffer 2 und 4, 32 Absatz eins, Ziffer eins und 23 Absatz 5, letzter Satz und Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, (Lenken eines Motorfahrrades oder eines Invalidenkraftfahrzeuges vor dem 24. Lebensjahr ohne Mopedausweis, trotz verhängtem Lenkverbot oder durch Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich vor Vollendung des erforderlichen Mindestalters)
    3. Ziffer 2 a
      des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3 und 32 Absatz eins, Ziffer eins, (Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ohne Mopedausweis mit der Eintragung “vierrädriges Leichtkraftfahrzeug” oder trotz aufrechtem Lenkverbot),
    4. Ziffer 3
      des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, (Lenken eines dort genannten Kraftfahrzeuges vor Vollendung des 16. Lebensjahres),
    5. Ziffer 4
      des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 3, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß Paragraphen 24 bis 26 entzogen oder der Führerschein gemäß Paragraph 39, vorläufig abgenommen wurde,
    6. Ziffer 5
      des Paragraph 30, Absatz eins, (Lenken von Kraftfahrzeugen durch einen Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung trotz verhängtem Lenkverbot).
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck sind erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.