Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 37

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2026

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

9. Abschnitt
Strafbestimmungen

Strafausmaß

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
  2. Absatz 2,Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
  3. Absatz 2 a,Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 4 und des Paragraph 17 a, Absatz eins, letzter Satz.
  4. Absatz 3,Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
    1. Ziffer eins
      eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3,, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,
    2. Ziffer 2
      eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß Paragraph 39, vorläufig abgenommen wurde oder
    3. Ziffer 3
      eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 4,, sofern nicht auch ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 vorliegt.
  5. Absatz 4,Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
    1. Ziffer eins
      die Lenkberechtigung entzogen wurde oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.
  6. Absatz 5,Bei einer Verwaltungsübertretung nach Absatz 3, Ziffer 2 und 3, nach Absatz 4,, sowie nach Paragraph 37 a, finden die Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz 2 und 50 VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, keine Anwendung.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Paragraph 66 b, Absatz 19, Ziffer 3, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,)

  7. Absatz 7,Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, VStG ein Betrag bis 726 Euro festgesetzt werden.
  8. Absatz 8,Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Sie sind für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

Im RIS seit

17.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40172259

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/120/P37/NOR40172259

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