(6)Absatz 6,Bei Übertretung der in §§ 14 Abs. 1, 3 und 4, 19 Abs. 5 zweiter Satz und 22 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen sowie bei Nichterfüllung von im Führerschein eingetragenen Auflagen kann § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 72 Euro sofort eingehoben werden können.Bei Übertretung der in Paragraphen 14, Absatz eins, 3 und 4, 19 Absatz 5, zweiter Satz und 22 Absatz 2, enthaltenen Bestimmungen sowie bei Nichterfüllung von im Führerschein eingetragenen Auflagen kann Paragraph 50, VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 72 Euro sofort eingehoben werden können.