(6)Absatz 6,Bei Übertretung der in §§ 14 Abs. 1, 3, 4 und 6, 19 Abs. 5 zweiter Satz, 20 Abs. 6, 21 Abs. 4 und 22 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen sowie bei Nichterfüllung von im Führerschein eingetragenen Auflagen kann § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.Bei Übertretung der in Paragraphen 14, Absatz eins, 3, 4 und 6, 19 Absatz 5, zweiter Satz, 20 Absatz 6, 21, Absatz 4 und 22 Absatz 2, enthaltenen Bestimmungen sowie bei Nichterfüllung von im Führerschein eingetragenen Auflagen kann Paragraph 50, VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.