Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

13.08.2002

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Sonstige Zuständigkeiten

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann ist zuständig für:
    1. Ziffer eins
      die Erteilung von Ermächtigungen:
      1. Litera a
        an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß Paragraph 11, (Prüfungsstellen),
      2. Litera b
        an geeignete Einrichtungen zur Ausstellung des Mopedausweises (Paragraph 31,) sowie eines Mopedausweises mit dem Vermerk “vierrädriges Leichtkraftfahrzeug” (Paragraph 31 a,).
    2. Ziffer 2
      die Bestellung von Sachverständigen (Paragraph 34,).
    Über die gegen Bescheide des Landeshauptmannes eingebrachten Berufungen haben die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen
    1. Ziffer eins
      an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen von Probeführerscheinbesitzern (Paragraph 4,) und von Nachschulungen, Einstellungs- und Verhaltenstrainings- sowie Driver-Improvement-Kursen, Trainingsfahrten oder Aufbauseminaren gemäß Paragraph 24, Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      an geeignete Einrichtungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen gemäß Paragraphen 8 und 28 (verkehrspsychologische Untersuchungsstellen),
    3. Ziffer 3
      an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in Paragraph 33, Absatz eins, angeführten internationalen Führerscheine.
    Diese ermächtigten Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigungen zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr.
  3. Absatz 3,Eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:
    1. Ziffer eins
      vertrauenswürdig ist,
    2. Ziffer 2
      über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt und
    3. Ziffer 3
      die besonderen Anforderungen erfüllt, die durch die jeweiligen Verordnungen festgelegt werden.
  4. Absatz 4,Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.

Schlagworte

Einstellungstraining

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40029626

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