Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Sonstige Zuständigkeiten

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann ist zuständig für:
    1. Ziffer eins
      die Erteilung von Ermächtigungen:
      1. Litera a
        an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß Paragraph 11, (Prüfungsstellen),
      2. Litera b
        an geeignete Einrichtungen zur Ausstellung des Mopedausweises (Paragraph 31, Absatz eins,) sowie eines Mopedausweises mit dem Vermerk “vierrädriges Leichtkraftfahrzeug” (Paragraph 31, Absatz 3 a,),
      3. Litera c
        an Fahrschulen und Vereine gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer eins, zur Eintragung der Absolvierung von Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings und verkehrspsychologischen Gruppengesprächen gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, im Zentralen Führerscheinregister, sofern die jeweils durchführende Stelle zur Durchführung dieser Maßnahme berechtigt ist;
    2. Ziffer 2
      die Bestellung von Sachverständigen (Paragraph 34,).
    Über die gegen Bescheide des Landeshauptmannes eingebrachten Berufungen haben die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen
    1. Ziffer eins
      an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen gemäß Paragraphen 4 und 24 Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      an geeignete Einrichtungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen (verkehrspsychologische Untersuchungsstellen),
    3. Ziffer 3
      an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in Paragraph 33, Absatz eins, angeführten internationalen Führerscheine,
    4. Ziffer 4
      an das mit der Herstellung des Führerscheines betraute Unternehmen zur Eintragung der in Paragraph 16 b, Absatz 4, Ziffer 3, genannten Daten.
    Diese ermächtigten Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigungen zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Über die von den ermächtigten Stellen gemäß Ziffer eins, durchgeführten Nachschulungen sind zum Zweck der Qualitätssicherung ua. in Zusammenarbeit mit dem Führerscheinregister statistische Evaluationen durchzuführen. Zu diesem Zweck sind die Daten über die wieder auffällig gewordenen Absolventen einer Nachschulung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in anonymisierter Form bekannt zu geben. Von den in Ziffer eins und 2 genannten Ermächtigungen ausgenommen sind Meldungen betreffend weiterer Standorte der einzelnen ermächtigten Stellen. Die Eignung der Standorte ist vom Landeshauptmann auf Antrag zu überprüfen. Für diese Überprüfung ist ein Kostenersatz zu entrichten, der dem Landeshauptmann zufließt. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist die Höhe dieses Kostenersatzes festzusetzen. Der Landeshauptmann hat vierteljährlich dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Veränderungen bei diesen Standorten bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:
    1. Ziffer eins
      vertrauenswürdig ist,
    2. Ziffer 2
      über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt und
    3. Ziffer 3
      die besonderen Anforderungen erfüllt, die durch die jeweiligen Verordnungen festgelegt werden.
  4. Absatz 4,Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.

Schlagworte

Einstellungstraining

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40071565

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