Absatz eins,Der Landeshauptmann ist zuständig für:
- Ziffer einsdie Erteilung von Ermächtigungen:
- Litera aan Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß Paragraph 11, (Prüfungsstellen),
- Litera ban geeignete Einrichtungen zur Ausstellung des Mopedausweises (Paragraph 31,) sowie eines Mopedausweises mit dem Vermerk “vierrädriges Leichtkraftfahrzeug” (Paragraph 31 a,).
- Ziffer 2die Bestellung von Sachverständigen (Paragraph 34,).
Über die gegen Bescheide des Landeshauptmannes eingebrachten Berufungen haben die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden.