Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 35

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Behörden und Organe

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.
  2. Absatz 2,An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:
    1. Ziffer eins
      die Organe der Bundespolizei,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,)
    1. Ziffer 3
      die Organe der Gemeindewachen und,
    2. Ziffer 4
      sonstige Straßenaufsichtsorgane.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, genannten Organe haben
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
    3. Ziffer 3
      in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
    Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40151191

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