Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

29.07.2011

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Behörden und Organe

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
  2. Absatz 2,An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Bundespolizeibehörden und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:
    1. Ziffer eins
      die Organe der Bundespolizei,
    2. Ziffer 2
      die Organe der Bundessicherheitswachekorps Anmerkung, richtig: Bundespolizei),
    3. Ziffer 3
      die Organe der Gemeindewachen und,
    4. Ziffer 4
      sonstige Straßenaufsichtsorgane.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, genannten Organe haben
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
    3. Ziffer 3
      in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
    Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40060597

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