Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Behörden und Organe

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig.
  2. Absatz 2,An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Bundespolizeibehörden und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:
    1. Ziffer eins
      die Organe der Bundesgendarmerie,
    2. Ziffer 2
      die Organe der Bundessicherheitswachekorps,
    3. Ziffer 3
      die Organe der Gemeindewachen und,
    4. Ziffer 4
      sonstige Straßenaufsichtsorgane.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, genannten Organe haben
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
    3. Ziffer 3
      in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
    Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR12157956

Alte Dokumentnummer

N9199749377L

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