Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Führerscheingesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

31.10.1997

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Sonderfälle der Entziehung

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen der in Absatz 5, genannten Lenker handelt, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen. Wenn jedoch
    1. Ziffer eins
      auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
    so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
  2. Absatz 2,Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens drei Monaten zu entziehen. Die Behörde hat bei dieser Entziehung begleitende Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, anzuordnen.
  3. Absatz 3,Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen. Die Behörde hat bei dieser Entziehung begleitende Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, anzuordnen.
  4. Absatz 4,Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung, sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, oder Absatz 3, anzuwenden sind, hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.
  5. Absatz 5,Beträgt bei einem Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,5 g/l (0,5 Promille) aber nicht mehr als 0,8 g/l (0,8 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,25 mg/l aber nicht mehr als 0,4 mg/l und ist dies der zweite Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 5, oder Paragraph 21, Absatz 3, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß, so ist ihm die Lenkberechtigung der Klasse C oder D für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen, bei einem dritten Verstoß innerhalb desselben Zeitraumes für die Dauer von vier Wochen.
  6. Absatz 6,Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die Gutachten gemäß Paragraph 24, Absatz 4, beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu entziehen.
  7. Absatz 7,Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
  8. Absatz 8,Eine Entziehung gemäß Absatz 4 und 5 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei diesen Entziehungen darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR12157947

Alte Dokumentnummer

N9199749368L

Navigation im Suchergebnis