Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Sonderfälle der Entziehung

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

    Wenn jedoch

    1. Ziffer eins
      auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
    2. Ziffer 2
      der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
    so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gem. Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.
  4. Absatz 4,Eine Entziehung gemäß Absatz 3, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Absatz 3, darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
  5. Absatz 5,Eine Übertretung gemäß Absatz eins, gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40063415

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