Absatz eins,Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen der in Absatz 5, genannten Lenker handelt, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen. Wenn jedoch
- Ziffer einsauch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt oder
- Ziffer 2der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.