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Waffengesetz 1996 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung den Zeitpunkt fest, ab dem die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, eintritt.
  2. Absatz 2,Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010, bereits im Besitz von Schusswaffen der Kategorie C sind, haben diese Waffen bis zum 30. Juni 2014 gemäß Paragraph 32, registrieren zu lassen, wobei die Registrierungspflicht als erfüllt anzusehen ist, sobald die geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekannt gegeben wurden. Diese Registrierung kann auch mittels der Bürgerkarte im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 10, des E- Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, im elektronischen Verkehr erfolgen. Jedenfalls gilt der bisherige Besitz als Begründung für den Besitz dieser Waffen.
  3. Absatz 3,Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010, bereits im Besitz einer Schusswaffe der Kategorie D sind, trifft die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, nicht. Werden diese Schusswaffen einem Dritten überlassen, ist der Erwerber verpflichtet, diese registrieren zu lassen; eine freiwillige Registrierung gemäß Absatz 2, ist zulässig.
  4. Absatz 4,Waffenrechtliche Bewilligungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010, in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind, bleiben unberührt.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 42 b, Absatz eins und 2 gilt
    1. Ziffer eins
      eine Schusswaffe, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, von einer Gebietskörperschaft verwendungsunfähig gemacht worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      eine Schusswaffe, die nicht Kriegsmaterial ist und vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, verwendungsunfähig gemacht worden ist,
    als gemäß Paragraph 42 b, deaktiviert, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Rückbau der Schusswaffe einen Aufwand bedeutet, der einer Neuanfertigung entspricht.
  6. Absatz 6,Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, bereits im Besitz von als Kriegsmaterial gemäß Paragraph eins, Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera a und b der Verordnung betreffend Kriegsmaterial anzusehenden Schusswaffen sowie von Läufen und Verschlüssen gemäß Paragraph eins, Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera c, dieser Verordnung sind, die nach anderen Kriterien als nach den in Paragraph 42 b, genannten dauernd unbrauchbar gemacht wurden und denen keine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, erteilt wurde, haben binnen 36 Monaten ab Inkrafttreten durch einen gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, ermächtigten Gewerbetreibenden eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 42 b, Absatz eins, vornehmen zu lassen.
  7. Absatz 7,Erfüllt das gemäß Absatz 6, einem gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, ermächtigten Gewerbetreibenden vorgelegte Kriegsmaterial nicht die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung als deaktivierter Gegenstand, so hat der Besitzer binnen vier Wochen ab Vorliegen des Prüfungsergebnisses entweder eine Deaktivierung gemäß Paragraph 42 b, vornehmen zu lassen oder einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zu stellen oder das Kriegsmaterial bei der Behörde abzuliefern oder einem zum Besitz Berechtigten zu überlassen und dies jeweils dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachzuweisen.
  8. Absatz 8,Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, gilt der Besitz von Kriegsmaterial gemäß Absatz 6 bis zum Ablauf der jeweiligen Fristen nach Absatz 6 und 7 oder bis zur erfolgten Kennzeichnung durch ermächtigte Gewerbetreibende oder Fachorgane gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, oder bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung als erlaubt, sofern dieser Besitz vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, begründet wurde.
  9. Absatz 9,Wird in den Fällen des Absatz 7, das betreffende Kriegsmaterial bei der Behörde abgeliefert, so geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem ehemaligen Besitzer ist dabei vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn dies binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt wird.
  10. Absatz 10,Für die Aufhebung eines vor dem 1. Jänner 2014 erlassenen Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, ist jene Behörde zuständig, die das Waffenverbot in erster Instanz erlassen hat.
  11. Absatz 11,Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, begangen worden sind, ist Paragraph 50, Absatz eins und eins a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, weiter anzuwenden.
  12. Absatz 12,Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, eine zu einer Salutwaffe umgebaute Schusswaffe rechtmäßig besitzen, haben diese der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, zu melden. Handelt es sich bei diesen Salutwaffen um umgebaute Schusswaffen, die den verbotenen Waffen (Paragraph 17,), dem Kriegsmaterial (Paragraph 18,) oder der Kategorie B (Paragraph 19,) zuzurechnen waren, hat die jeweils zuständige Behörde dem Inhaber einer solchen Waffe eine der Kategorie entsprechende Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen dieser Waffe auszustellen oder eine bereits bestehende Berechtigung um diese Waffe zu erweitern. Handelt es sich bei diesen Salutwaffen um umgebaute Schusswaffen, die der Kategorie C zuzurechnen waren, hat die Behörde diese zu registrieren. Für die Beurteilung, welcher Kategorie die Schusswaffen vor dem Umbau zuzurechnen waren, ist die Rechtslage nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, anzuwenden.
  13. Absatz 13,Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, verbotene Waffen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, melden. Für verbotene Waffen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
  14. Absatz 14,Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, eine zu einer halbautomatischen Schusswaffe umgebaute vollautomatische Schusswaffe auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraph 21, Absatz eins bis 3 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser umgebauten Schusswaffe auf Grund der ihnen erteilten Bewilligung weiterhin zulässig, sofern der Inhaber einer solchen Schusswaffe dies dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, meldet. Auf Antrag des Betroffenen hat der Bundesminister für Landesverteidigung für eine solche Waffe eine Bewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, auszustellen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Abschrift der Bewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, der Behörde zu übermitteln. Diese hat die bestehende Waffenbesitzkarte oder den bestehenden Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B entsprechend einzuschränken.
  15. Absatz 15,Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, eine Schusswaffe rechtmäßig besitzen, für die bis zu diesem Zeitpunkt keine Registrierungspflicht bestand, haben diese Schusswaffe binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, gemäß Paragraph 33, registrieren zu lassen, sofern noch keine Registrierung vorgenommen wurde.
  16. Absatz 16,Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, eine nach dem 8. April 2016 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktivierte Schusswaffe besitzen, haben diese der Behörde binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, zu melden. Die Behörde hat die gemeldete deaktivierte Schusswaffe des Betroffenen in der Zentralen Informationssammlung zu registrieren.
  17. Absatz 17,Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, wesentliche Bestandteile (Paragraph 2, Absatz 2,) für Schusswaffen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, 8 und 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser wesentlichen Bestandteile weiterhin zulässig. Spätestens im Rahmen der nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß Paragraph 25, ist für diese wesentlichen Bestandteile eine allenfalls erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3, zu erteilen. Waffenrechtliche Bewilligungen, die auf Grund Paragraph 23, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, für Schusswaffen der Kategorie B erteilt worden sind, gelten weiter.
  18. Absatz 18,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, im Besitz befindlichen Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen gemäß Paragraph 17, Absatz eins und für Schusswaffen der Kategorie B hat der Inhaber solcher wesentlichen Bestandteile der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, zu melden. Handelt es sich um Rahmen und Gehäuse, die wesentlicher Bestandteil von Kriegsmaterial sind, hat der Inhaber den Besitz solcher wesentlichen Bestandteile dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, zu melden. Die jeweils zuständige Behörde hat für die wesentlichen Bestandteile von verbotenen Waffen (Paragraph 17,), Kriegsmaterial (Paragraph 18,) und Schusswaffen der Kategorie B (Paragraph 19,) eine allenfalls erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, zu erteilen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, im Besitz befindlichen Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen der Kategorie C hat der Inhaber solcher wesentlichen Bestandteile innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, gemäß Paragraph 33, registrieren zu lassen.
  19. Absatz 19,Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, erteilte Bewilligungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, für den Besitz, den Erwerb oder das Führen von halbautomatischen Karabinern und Gewehren, soweit es sich dabei nicht um umgebaute vollautomatische Schusswaffen (Paragraph 2, Absatz 4,) handelt, gelten als Waffenbesitzkarte oder Waffenpass gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 8, oder 11 oder gemäß Paragraph 21, Absatz eins, bis 3. Auf Antrag des Inhabers solcher Waffen hat die Behörde eine der Kategorie entsprechende Waffenbesitzkarte oder einen der Kategorie entsprechenden Waffenpass auszustellen oder eine bereits bestehende Berechtigung zu erweitern und die Bewilligung gemäß Paragraph 18, einzuziehen.
  20. Absatz 20,Die Meldung gemäß Absatz 12, 13, 14, 16 und 18 hat Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der zu meldenden Waffe oder der zu meldenden wesentlichen Bestandteile sowie Namen und Anschrift des Betroffenen zu umfassen. Die Meldung des Betroffenen gilt als Antrag auf Ausstellung einer der Kategorie entsprechenden Berechtigung im Sinne des Absatz 12, 13 und 18,
  21. Absatz 21,Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, nach Paragraph 17, Absatz 2, erlassene Verordnungen bleiben unberührt.
  22. Absatz 22,Für waffenrechtliche Bewilligungen, die auf Grund Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, erteilt worden sind, entfällt die Beschränkung, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.
  23. Absatz 23,Wer zum gemäß Paragraph 62, Absatz 23, kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie A oder B besitzt, der davor nicht unter Paragraph 2, Absatz 2, oder Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, fiel, sowie über die entsprechende waffenrechtliche Bewilligung verfügt, hat diesen der Behörde oder – sofern es sich um Kriegsmaterial handelt – dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von einem Jahr zu melden oder einem Berechtigten zu überlassen. Die Behörde hat, sofern die Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile gemäß Paragraph 23, Absatz 3, bereits ausgeschöpft ist, dem Betroffenen eine zusätzliche Bewilligung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, für diesen wesentlichen Bestandteil zu erteilen. Handelt es sich hierbei um wesentliche Bestandteile für Kriegsmaterial, hat der Bundesminister für Landesverteidigung mit Bescheid eine zusätzliche Bewilligung zum Besitz dieses wesentlichen Bestandteils zu erteilen (Paragraph 23, Absatz 3,). Die zusätzliche Bewilligung erlischt, sobald der Berechtigte nicht mehr Inhaber dieses wesentlichen Bestandteils ist.
  24. Absatz 24,Wer zum gemäß Paragraph 62, Absatz 23, kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie A oder B besitzt, der davor nicht unter Paragraph 2, Absatz 2, oder Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, fiel, sowie über eine, jedoch keine entsprechende waffenrechtliche Bewilligung verfügt, hat diesen der Behörde oder – sofern es sich um Kriegsmaterial handelt – dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von einem Jahr zu melden oder einem Berechtigten zu überlassen. Die Behörde hat Inhabern einer waffenrechtlichen Bewilligung eine Bewilligung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, für diesen wesentlichen Bestandteil zu erteilen. Handelt es sich hierbei um wesentliche Bestandteile für Kriegsmaterial, hat der Bundesminister für Landesverteidigung mit Bescheid eine zusätzliche Bewilligung zum Besitz dieses wesentlichen Bestandteils zu erteilen (Paragraph 23, Absatz 3,). Die zusätzliche Bewilligung erlischt, sobald der Berechtigte nicht mehr Inhaber dieses wesentlichen Bestandteils ist.
  25. Absatz 25,Wer zum gemäß Paragraph 62, Absatz 23, kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie A besitzt, der davor nicht unter Paragraph 2, Absatz 2, oder Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, fiel, sowie über keine waffenrechtliche Bewilligung verfügt, hat diesen der Behörde oder – sofern es sich um Kriegsmaterial handelt – dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von einem Jahr zu melden oder einem Berechtigten zu überlassen. Die jeweils zuständige Behörde hat den Besitz dieses wesentlichen Bestandteils mit Bescheid zu bewilligen. Diese zusätzliche Bewilligung erlischt, sobald der Berechtigte nicht mehr Inhaber dieses wesentlichen Bestandteils ist. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er diesen wesentlichen Bestandteil binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieses wesentlichen Bestandteils jedenfalls erlaubt.
  26. Absatz 26,Wer zum gemäß Paragraph 62, Absatz 23, kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie B besitzt, der davor nicht unter Paragraph 2, Absatz 2, fiel, sowie über keine waffenrechtliche Bewilligung verfügt, hat diesen der Behörde innerhalb von einem Jahr zu melden oder einem Berechtigten zu überlassen. Die Meldung gilt als Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung (zB Waffenbesitzkarte), wobei das Erreichen des Mindestalters nicht erforderlich ist. Wird dem Antrag stattgegeben, hat die Behörde – sofern die Anzahl der gemeldeten wesentlichen Bestandteile die Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile gemäß Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz übersteigt – dem Betroffenen eine zusätzliche Bewilligung für diesen wesentlichen Bestandteil gemäß Paragraph 23, Absatz 3, zu erteilen. Diese zusätzliche Bewilligung erlischt, sobald der Berechtigte nicht mehr Inhaber dieses wesentlichen Bestandteils ist. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er diesen wesentlichen Bestandteil binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieses wesentlichen Bestandteils jedenfalls erlaubt.
  27. Absatz 27,Die Meldung gemäß Absatz 23 bis 26 hat Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer des zu meldenden wesentlichen Bestandteils sowie Namen und Anschrift des Betroffenen zu umfassen. Die Meldung gemäß Absatz 23, 24 und 25 gilt gegebenenfalls als Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden Bewilligung für diesen wesentlichen Bestandteil. Sofern aufgrund der hohen Anzahl an Eintragungen nicht ausreichend Platz auf der Waffenbesitzkarte oder dem Waffenpass für weitere Eintragungen vorhanden ist, ist ein gesonderter Anhang auszustellen und ein diesbezüglicher Vermerk auf der waffenrechtlichen Bewilligung anzubringen.
  28. Absatz 28,Wer zum gemäß Paragraph 62, Absatz 23, kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie C besitzt, der davor nicht unter Paragraph 2, Absatz 2, fiel, hat diesen innerhalb von einem Jahr gemäß Paragraph 33, registrieren zu lassen. Die Registrierungspflicht ist als erfüllt anzusehen, sobald die geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekanntgegeben wurden.
  29. Absatz 29,Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union, aber nicht im Bundesgebiet hat und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 23, bereits über eine behördliche Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, verfügt, darf eine Schusswaffe der Kategorie B nur erwerben, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag.
  30. Absatz 30,Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 23, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Schusswaffen der Kategorie A oder B oder deren wesentliche Bestandteile rechtmäßig besitzen, ist unbeschadet der Absatz 23 bis 26 und 30 a der Erwerb, der Besitz und das Führen im Ausmaß ihrer bestehenden waffenrechtlichen Bewilligung weiterhin zulässig.
  31. Absatz 30 a,Menschen, die zwischen 1. Juni 2025 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 23, die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde beantragt haben, bei der es sich um keine Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß Paragraph 23, handelt, und die nicht Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind, haben bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit ein Gutachten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, beizubringen, wobei der Waffenbehörde im Vorhinein jener klinisch-psychologische Gutachter bekanntzugeben ist, der dieses Gutachten erstellen wird. Ergibt dieses Gutachten, dass sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden oder wird bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit kein Gutachten beigebracht, hat die jeweils zuständige Behörde die waffenrechtliche Bewilligung zu entziehen.
  32. Absatz 31,Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 23, entweder das 21. Lebensjahr vollendet haben oder über eine gültige Jagdkarte verfügen, und die eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzen, die sie vor mehr als zwei Jahren vor Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025, registriert haben, ist der Besitz der im Zeitpunkt des Inkrafttretens auf sie registrierten Schusswaffen der Kategorie C weiterhin zulässig.
  33. Absatz 32,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 23, eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzt, das 21. Lebensjahr vollendet hat, über keine waffenrechtliche Bewilligung oder gültige Jagdkarte verfügt und die erste Registrierung einer Schusswaffe der Kategorie C innerhalb von zwei Jahren vor Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025, oder bis zum Inkrafttreten vorgenommen wurde, hat bei der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung (zB Waffenbesitzkarte) zu stellen oder die Schusswaffe der Kategorie C einem Berechtigten zu überlassen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er die Schusswaffe der Kategorie C binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffe der Kategorie C jedenfalls erlaubt.
  34. Absatz 33,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 23, eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzt, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und über keine waffenrechtliche Bewilligung oder gültige Jagdkarte verfügt, hat bei der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung (zB Waffenbesitzkarte) zu stellen oder die Schusswaffe der Kategorie C einem Berechtigten zu überlassen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er die Schusswaffe der Kategorie C binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffe der Kategorie C jedenfalls erlaubt.
  35. Absatz 34,Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 23, einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie C besitzen, und entweder das 21. Lebensjahr vollendet haben oder über eine gültige Jagdkarte verfügen und sie glaubhaft machen können, dass sie diesen wesentlichen Bestandteil bereits seit mehr als zwei Jahren vor Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025, besitzen, ist der Besitz der im Zeitpunkt des Inkrafttretens auf sie registrierten und gemäß Absatz 28, zu registrierenden wesentlichen Bestandteile weiterhin zulässig.
  36. Absatz 35,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 23, einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie C besitzt, das 21. Lebensjahr vollendet hat, über keine waffenrechtliche Bewilligung oder gültige Jagdkarte verfügt und nicht glaubhaft machen kann, dass er einen wesentlichen Bestandteil bereits länger als zwei Jahre vor Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025, besitzt, hat bei der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung (zB Waffenbesitzkarte) zu stellen oder den wesentlichen Bestandteil einem Berechtigten zu überlassen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er den wesentlichen Bestandteil binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieses wesentlichen Bestandteils jedenfalls erlaubt.
  37. Absatz 36,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 23, einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie C besitzt, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und über keine waffenrechtliche Bewilligung oder gültige Jagdkarte verfügt, hat bei der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung (zB Waffenbesitzkarte) zu stellen oder den wesentlichen Bestandteil einem Berechtigten zu überlassen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er den wesentlichen Bestandteil binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieses wesentlichen Bestandteils jedenfalls erlaubt.
  38. Absatz 37,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 23, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder gegen den ein Waffenverbot besteht, hat Prangerstutzen (Paragraph 45, Ziffer 4 a,) innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen.

Im RIS seit

17.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40277295

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P58/NOR40277295

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