(38)Absatz 38,Bis zum gemäß § 62 Abs. 22a kundzumachenden Zeitpunkt hat der Betroffene im Zuge der Antragstellung die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 beizubringen. Dies gilt nicht, sofern der Antragsteller nachweist, dass er über die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst verfügt, den Wehrdienst oder den Zivildienst bereits geleistet hat oder nicht wehrpflichtig gemäß Art. 9a Abs. 3 B-VG ist. Sofern die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 für die Erstellung eines Gutachtens, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, erforderlich sind, hat die Behörde diese dem Gutachter zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat der Betroffene im Zuge der Antragstellung den Gutachter bekanntzugeben. Diese Daten dürfen nur unter Einbeziehung des bekanntgegebenen Gutachters an diesen zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden. Die Daten sind nur für die unbedingt erforderliche Dauer aufzubewahren und, sofern diese für die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit nicht mehr erforderlich sind, zu löschen. Sofern die Behörde die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 für die Gutachtenserstellung übermittelt, sind diese in dem Gutachten zu berücksichtigen.Bis zum gemäß Paragraph 62, Absatz 22 a, kundzumachenden Zeitpunkt hat der Betroffene im Zuge der Antragstellung die Ergebnisse gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins a, WG 2001 beizubringen. Dies gilt nicht, sofern der Antragsteller nachweist, dass er über die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst verfügt, den Wehrdienst oder den Zivildienst bereits geleistet hat oder nicht wehrpflichtig gemäß Artikel 9 a, Absatz 3, B-VG ist. Sofern die Ergebnisse gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins a, WG 2001 für die Erstellung eines Gutachtens, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, erforderlich sind, hat die Behörde diese dem Gutachter zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat der Betroffene im Zuge der Antragstellung den Gutachter bekanntzugeben. Diese Daten dürfen nur unter Einbeziehung des bekanntgegebenen Gutachters an diesen zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden. Die Daten sind nur für die unbedingt erforderliche Dauer aufzubewahren und, sofern diese für die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit nicht mehr erforderlich sind, zu löschen. Sofern die Behörde die Ergebnisse gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins a, WG 2001 für die Gutachtenserstellung übermittelt, sind diese in dem Gutachten zu berücksichtigen.