Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung den Zeitpunkt fest, ab dem die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, eintritt.
  2. Absatz 2,Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010, bereits im Besitz von Schusswaffen der Kategorie C sind, haben diese Waffen bis zum 30. Juni 2014 gemäß Paragraph 32, registrieren zu lassen, wobei die Registrierungspflicht als erfüllt anzusehen ist, sobald die geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekannt gegeben wurden. Diese Registrierung kann auch mittels der Bürgerkarte im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 10, des E- Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, im elektronischen Verkehr erfolgen. Jedenfalls gilt der bisherige Besitz als Begründung für den Besitz dieser Waffen.
  3. Absatz 3,Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010, bereits im Besitz einer Schusswaffe der Kategorie D sind, trifft die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, nicht. Werden diese Schusswaffen einem Dritten überlassen, ist der Erwerber verpflichtet, diese registrieren zu lassen; eine freiwillige Registrierung gemäß Absatz 2, ist zulässig.
  4. Absatz 4,Waffenrechtliche Bewilligungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010, in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind, bleiben unberührt.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 42 b, Absatz eins und 2 gilt
    1. Ziffer eins
      eine Schusswaffe, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, von einer Gebietskörperschaft verwendungsunfähig gemacht worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      eine Schusswaffe, die nicht Kriegsmaterial ist und vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, verwendungsunfähig gemacht worden ist,
    als gemäß Paragraph 42 b, deaktiviert, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Rückbau der Schusswaffe einen Aufwand bedeutet, der einer Neuanfertigung entspricht.
  6. Absatz 6,Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, bereits im Besitz von als Kriegsmaterial gemäß Paragraph eins, Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera a und b der Verordnung betreffend Kriegsmaterial anzusehenden Schusswaffen sowie von Läufen und Verschlüssen gemäß Paragraph eins, Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera c, dieser Verordnung sind, die nach anderen Kriterien als nach den in Paragraph 42 b, genannten dauernd unbrauchbar gemacht wurden und denen keine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, erteilt wurde, haben binnen 36 Monaten ab Inkrafttreten durch einen gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, ermächtigten Gewerbetreibenden eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 42 b, Absatz eins, vornehmen zu lassen.
  7. Absatz 7,Erfüllt das gemäß Absatz 6, einem gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, ermächtigten Gewerbetreibenden vorgelegte Kriegsmaterial nicht die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung als deaktivierter Gegenstand, so hat der Besitzer binnen vier Wochen ab Vorliegen des Prüfungsergebnisses entweder eine Deaktivierung gemäß Paragraph 42 b, vornehmen zu lassen oder einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zu stellen oder das Kriegsmaterial bei der Behörde abzuliefern oder einem zum Besitz Berechtigten zu überlassen und dies jeweils dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachzuweisen.
  8. Absatz 8,Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, gilt der Besitz von Kriegsmaterial gemäß Absatz 6 bis zum Ablauf der jeweiligen Fristen nach Absatz 6 und 7 oder bis zur erfolgten Kennzeichnung durch ermächtigte Gewerbetreibende oder Fachorgane gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, oder bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung als erlaubt, sofern dieser Besitz vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, begründet wurde.
  9. Absatz 9,Wird in den Fällen des Absatz 7, das betreffende Kriegsmaterial bei der Behörde abgeliefert, so geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem ehemaligen Besitzer ist dabei vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn dies binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt wird.
  10. Absatz 10,Für die Aufhebung eines vor dem 1. Jänner 2014 erlassenen Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, ist jene Behörde zuständig, die das Waffenverbot in erster Instanz erlassen hat.
  11. Absatz 11,Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, begangen worden sind, ist Paragraph 50, Absatz eins und eins a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, weiter anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 12 bis 20 treten mit 14.12.2019 in Kraft)

  12. Absatz 21,Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, nach Paragraph 17, Absatz 2, erlassene Verordnungen bleiben unberührt.
  13. Absatz 22,Für waffenrechtliche Bewilligungen, die auf Grund Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, erteilt worden sind, entfällt die Beschränkung, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40211514

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P58/NOR40211514

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