Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 53

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

28.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Durchsuchungsermächtigung

Paragraph 53,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung von Menschen und der von diesen mitgeführten Behältnisse (zB Koffer oder Taschen) sowie von Fahrzeugen vorzunehmen, wenn – insbesondere im Umkreis von 100 Metern von Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen – auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, dass einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. Paragraph 40, Absatz 4 und Paragraph 50, SPG sowie Paragraph 121, Absatz 3, StPO gelten.

Im RIS seit

16.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271950

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P53/NOR40271950

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