Waffengesetz 1996
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025,
BG
Paragraph 53
28.04.2026
WaffG
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung von Menschen und der von diesen mitgeführten Behältnisse (zB Koffer oder Taschen) sowie von Fahrzeugen vorzunehmen, wenn – insbesondere im Umkreis von 100 Metern von Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen – auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, dass einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. Paragraph 40, Absatz 4 und Paragraph 50, SPG sowie Paragraph 121, Absatz 3, StPO gelten.
17.04.2026
10006016
NOR40271950