Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Durchsuchungsermächtigung

Paragraph 53,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u. dgl.) an Orten vorzunehmen, an denen auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, daß einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. Die Paragraphen 50, SPG und 142 Absatz eins, der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, gelten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 631/1975

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR12066090

Alte Dokumentnummer

N4199744669L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P53/NOR12066090

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