Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2012

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Schußwaffen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Schußwaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies:
    1. Ziffer eins
      verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind (Kategorie A, Paragraphen 17 und 18);
    2. Ziffer 2
      genehmigungspflichtige Schußwaffen (Kategorie B, Paragraphen 19 bis 23);
    3. Ziffer 3
      meldepflichtige Schußwaffen (Kategorie C, Paragraphen 30 bis 32);
    4. Ziffer 4
      sonstige Schußwaffen (Kategorie D, Paragraph 33,).
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.

Schlagworte

Schusswaffe

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40018712

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P2/NOR40018712

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