(4)Absatz 4,Ein Gegenstand gilt überdies als Schusswaffe, wenn er zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar ist. Ein Gegenstand ist umbaubar, wenn er das Aussehen einer Schusswaffe hat und sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet. Der Umbau einer Schusswaffe hat – ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß § 42b – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.Ein Gegenstand gilt überdies als Schusswaffe, wenn er zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar ist. Ein Gegenstand ist umbaubar, wenn er das Aussehen einer Schusswaffe hat und sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet. Der Umbau einer Schusswaffe hat – ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß Paragraph 42 b, – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.