Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2012

Text

Schußwaffen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Schußwaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies:
    1. Ziffer eins
      verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind (Kategorie A, Paragraphen 17 und 18);
    2. Ziffer 2
      genehmigungspflichtige Schußwaffen (Kategorie B, Paragraphen 19 bis 23);
    3. Ziffer 3
      meldepflichtige Schußwaffen (Kategorie C, Paragraphen 30 bis 32);
    4. Ziffer 4
      sonstige Schußwaffen (Kategorie D, Paragraph 33,).
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.