Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2012

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Jugendliche

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Menschen unter 18 Jahren verboten.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Menschen nach Vollendung des 16. Lebensjahres für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen Ausnahmen vom Verbot des Absatz eins, für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn der Jugendliche verläßlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigt werden.
  4. Absatz 4,Rechtsgeschäfte, die dem Verbot des Absatz eins, zuwiderlaufen, sind nichtig, soweit keine Ausnahme gemäß Absatz 2, bewilligt wurde.

Schlagworte

Lehrverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR12066048

Alte Dokumentnummer

N4199744627L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P11/NOR12066048

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