Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 11

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

28.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Jugendliche

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Menschen unter 18 Jahren verboten.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Menschen nach Vollendung des 16. Lebensjahres für Schusswaffen der Kategorie C oder für Waffen gemäß Paragraph 45, Ausnahmen vom Verbot des Absatz eins, für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn der Jugendliche verlässlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Diesfalls trägt der gesetzliche Vertreter die Verantwortung für die sichere Verwahrung gemäß Paragraph 15,
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigt werden.
  4. Absatz 4,Rechtsgeschäfte, die dem Verbot des Absatz eins, zuwiderlaufen, sind nichtig, soweit keine Ausnahme gemäß Absatz 2, bewilligt wurde.
  5. Absatz 5,Sportliche Zwecke im Sinne des Absatz 2, umfassen auch die Mitgliedschaft in einer traditionellen Schützenvereinigung; eine Bewilligung gemäß Absatz 2, für ein Mitglied einer traditionellen Schützenvereinigung ist auf den in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, umschriebenen Umfang beschränkt.

Schlagworte

Lehrverhältnis

Im RIS seit

16.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271899

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P11/NOR40271899

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