BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
30.09.2012
Text
Jugendliche
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Menschen unter 18 Jahren verboten.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Menschen nach Vollendung des 16. Lebensjahres für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn der Jugendliche verläßlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Menschen nach Vollendung des 16. Lebensjahres für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen Ausnahmen vom Verbot des Absatz eins, für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn der Jugendliche verläßlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigt werden.Absatz eins, gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigt werden.
(4)Absatz 4,Rechtsgeschäfte, die dem Verbot des Abs. 1 zuwiderlaufen, sind nichtig, soweit keine Ausnahme gemäß Abs. 2 bewilligt wurde.Rechtsgeschäfte, die dem Verbot des Absatz eins, zuwiderlaufen, sind nichtig, soweit keine Ausnahme gemäß Absatz 2, bewilligt wurde.