Bundesrecht konsolidiert

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ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 113/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

30.03.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Paragraph 10,

In dem mit der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 2, abzuschließenden Fruchtgenußvertrag ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Recht einzuräumen, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Zielvorgaben zu setzen und eine begleitende Kontrolle hinsichtlich der Maßnahmen der Gesellschaft einschließlich der Planungsmaßnahmen durchzuführen. Insbesondere ist vorzusorgen, daß dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Erlassung der für die technische Durchführung anzuwendenden Vorschriften vorbehalten bleibt und ihm jährlich im vorhinein sämtliche Kostenpläne für Planung, Bau, Erhaltung und Verwaltung vorgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011

Gesetzesnummer

10012691

Dokumentnummer

NOR40028922

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