Kurztitel

ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

30.03.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Paragraph 10,

In dem mit der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 2, abzuschließenden Fruchtgenußvertrag ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Recht einzuräumen, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Zielvorgaben zu setzen und eine begleitende Kontrolle hinsichtlich der Maßnahmen der Gesellschaft einschließlich der Planungsmaßnahmen durchzuführen. Insbesondere ist vorzusorgen, daß dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Erlassung der für die technische Durchführung anzuwendenden Vorschriften vorbehalten bleibt und ihm jährlich im vorhinein sämtliche Kostenpläne für Planung, Bau, Erhaltung und Verwaltung vorgelegt werden.