Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 113/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

29.03.2002

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Paragraph 10,

In dem mit der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 2, abzuschließenden Fruchtgenußvertrag ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten das Recht einzuräumen, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Zielvorgaben zu setzen und eine begleitende Kontrolle hinsichtlich der Maßnahmen der Gesellschaft einschließlich der Planungsmaßnahmen durchzuführen. Insbesondere ist vorzusorgen, daß dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Erlassung der für die technische Durchführung anzuwendenden Vorschriften vorbehalten bleibt und ihm jährlich im vorhinein sämtliche Kostenpläne für Planung, Bau, Erhaltung und Verwaltung vorgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011

Gesetzesnummer

10012691

Dokumentnummer

NOR12157532

Alte Dokumentnummer

N9199711371I

Navigation im Suchergebnis