Bundesrecht konsolidiert

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Schutzzertifikatsgesetz 1996 § 2

Kurztitel

Schutzzertifikatsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 11/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.11.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchZG 1996

Index

26/03 Patentrecht

Text

Anmeldung und Antrag auf Verlängerung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats haben beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Entspricht die Anmeldung oder der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung oder der Antrag auf Verlängerung zurückzuweisen.

Schlagworte

ÖPA

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2012

Gesetzesnummer

10003470

Dokumentnummer

NOR40092070

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/11/P2/NOR40092070

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