Kurztitel

Schutzzertifikatsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.11.2007

Text

Anmeldung und Antrag auf Verlängerung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats haben beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Entspricht die Anmeldung oder der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung oder der Antrag auf Verlängerung zurückzuweisen.