Bundesrecht konsolidiert

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Schutzzertifikatsgesetz 1996 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutzzertifikatsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 11/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

SchZG 1996

Index

26/03 Patentrecht

Text

Anmeldung

Paragraph 2, (1) Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats hat beim Österreichischen Patentamt schriftlich zu erfolgen. Für jede Anmeldung ist eine Anmeldegebühr von 218 € zu zahlen.

  1. Absatz 2,Entspricht die Anmeldung nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung zurückzuweisen.

Anmerkung

ÜR: § 11 Abs. 2 SchZG 1996, BGBl. I Nr. 11/1997.

Schlagworte

ÖPA

Gesetzesnummer

10003470

Dokumentnummer

NOR40024955

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/11/P2/NOR40024955

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