Kurztitel

Schutzzertifikatsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Text

Anmeldung

Paragraph 2, (1) Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats hat beim Österreichischen Patentamt schriftlich zu erfolgen. Für jede Anmeldung ist eine Anmeldegebühr von 218 € zu zahlen.

  1. Absatz 2,Entspricht die Anmeldung nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung zurückzuweisen.