Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 85

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 117 Abs. 33

Text

2. Abschnitt

Berufsberechtigung

Paragraph 85,
  1. Absatz eins,Zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz sind Personen berechtigt, die
    1. Ziffer eins
      handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
    2. Ziffer 2
      die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 27, Absatz 2,) besitzen,
    3. Ziffer 3
      über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
    4. Ziffer 4
      einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (Paragraphen 86 bis 88) erbringen und
    5. Ziffer 5
      in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind.
  2. Absatz 2,Für die Dauer einer Pandemie dürfen für Tätigkeiten der Pflegeassistenzberufe auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, herangezogen werden, wenn diese
    1. Ziffer eins
      einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 86, erbringen oder
    2. Ziffer 2
      ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 87, ff anerkannt bzw. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.

Im RIS seit

24.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40221517

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