Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 85
Inkrafttretensdatum
22.03.2020
Außerkrafttretensdatum
31.12.2021
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 117 Abs. 33
Text
2. Abschnitt
Berufsberechtigung
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz eins,Zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz sind Personen berechtigt, die
handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 27, Absatz 2,) besitzen,
über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (§§ 86 bis 88) erbringen undeinen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (Paragraphen 86 bis 88) erbringen und
in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind.
(2)Absatz 2,Für die Dauer einer Pandemie dürfen für Tätigkeiten der Pflegeassistenzberufe auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, herangezogen werden, wenn diese
einen Qualifikationsnachweis gemäß § 86 erbringen odereinen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 86, erbringen oder
ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis gemäß §§ 87 ff anerkannt bzw. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 87, ff anerkannt bzw. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.
Im RIS seit
24.03.2020
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40221517