Absatz eins,Zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz sind Personen berechtigt, die
- Ziffer einshandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
- Ziffer 2die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 27, Absatz 2,) besitzen,
- Ziffer 3über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
- Ziffer 4einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (Paragraphen 86 bis 88) erbringen und
- Ziffer 5in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind.