(1)Absatz eins,Zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz sind Personen berechtigt, die
handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 27, Absatz 2,) besitzen,
über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (§§ 86 bis 88) erbringen undeinen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (Paragraphen 86 bis 88) erbringen und
in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind.
(Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 2, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)