(5)Absatz 5,Tätigkeiten gemäß Abs. 1 dürfen in einzelnen Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt auch ohne Aufsicht durchgeführt werden, sofernTätigkeiten gemäß Absatz eins, dürfen in einzelnen Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt auch ohne Aufsicht durchgeführt werden, sofern
der Gesundheitszustand des pflegebedürftigen Menschen diese Tätigkeiten zuläßt und
die Anordnung schriftlich erfolgt ist.
In diesen Fällen hat die anordnende Person nachträglich die Durchführung zu kontrollieren.