Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Tätigkeitsbereich

Paragraph 84,
  1. Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe umfaßt

1. die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 und 2, die Mitarbeit bei therapeutischen Verrichtungen gemäß Absatz 4, einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten.

  1. Absatz 2,Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfaßt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Durchführung von Grundtechniken der Pflege,
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation,
    3. Ziffer 3
      Körperpflege und Ernährung,
    4. Ziffer 4
      Krankenbeobachtung,
    5. Ziffer 5
      prophylaktische Pflegemaßnahmen,
    6. Ziffer 6
      Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und
    7. Ziffer 7
      Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen.
  3. Absatz 4,Die Mitarbeit bei therapeutischen Verrichtungen darf nur nach schriftlicher ärztlicher Anordnung im Einzelfall und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärzten erfolgen. Sie umfaßt folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Verabreichung von Arzneimitteln,
    2. Ziffer 2
      Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und
    3. Ziffer 3
      Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden (PEG-Sonden), ausgenommen im extramuralen Bereich.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12140655

Alte Dokumentnummer

N8199711280I

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