Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

16.02.2004

Text

Tätigkeitsbereich

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe umfaßt

1. die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 und 2, Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen

Verrichtungen gemäß Absatz 4

einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten.

  1. Absatz 2,Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
  2. Absatz 3,Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfaßt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Durchführung von Grundtechniken der Pflege,
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation,
    3. Ziffer 3
      Körperpflege und Ernährung,
    4. Ziffer 4
      Krankenbeobachtung,
    5. Ziffer 5
      prophylaktische Pflegemaßnahmen,
    6. Ziffer 6
      Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und
    7. Ziffer 7
      Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen.
  3. Absatz 4,Im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen dürfen im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärzten folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Verabreichung von Arzneimitteln,
    2. Ziffer 2
      Anlegen von Bandagen und Verbänden,
    3. Ziffer 3
      Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
    4. Ziffer 4
      Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der Bewußtseinslage und der Atmung und
    6. Ziffer 6
      einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
    Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
  4. Absatz 5,Tätigkeiten gemäß Absatz eins, dürfen in einzelnen Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt auch ohne Aufsicht durchgeführt werden, sofern
    1. Ziffer eins
      der Gesundheitszustand des pflegebedürftigen Menschen diese Tätigkeiten zuläßt und
    2. Ziffer 2
      die Anordnung schriftlich erfolgt ist.
    In diesen Fällen hat die anordnende Person nachträglich die Durchführung zu kontrollieren.