(1)Absatz eins,Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 und 6 und § 36 freiberuflich tätig sind, sind verpflichtet, der Staatsanwaltschaft oder der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daßAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins und 6 und Paragraph 36, freiberuflich tätig sind, sind verpflichtet, der Staatsanwaltschaft oder der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß
durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen (§ 84 Abs. 1 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974) herbeigeführt wurde oderdurch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen (Paragraph 84, Absatz eins, Strafgesetzbuch - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) herbeigeführt wurde oder ein Unmündiger, Minderjähriger oder Wehrloser durch das Quälen oder Vernachlässigen (§ 92 StGB) am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wurde (§ 83 Abs. 1 StGB) oderein Unmündiger, Minderjähriger oder Wehrloser durch das Quälen oder Vernachlässigen (Paragraph 92, StGB) am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wurde (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) oder
ein Unmündiger oder Minderjähriger durch Beischlaf oder auf andere Weise zur Unzucht mißbraucht wurde (§§ 206, 207 und 212 StGB).ein Unmündiger oder Minderjähriger durch Beischlaf oder auf andere Weise zur Unzucht mißbraucht wurde (Paragraphen 206, 207 und 212 StGB).