Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

22.07.1999

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins und 6 und Paragraph 36, freiberuflich tätig sind, sind verpflichtet, der Staatsanwaltschaft oder der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß
    1. Ziffer eins
      durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen (Paragraph 84, Absatz eins, Strafgesetzbuch - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) herbeigeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      ein Unmündiger, Minderjähriger oder Wehrloser durch das Quälen oder Vernachlässigen (Paragraph 92, StGB) am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wurde (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) oder
    3. Ziffer 3
      ein Unmündiger oder Minderjähriger durch Beischlaf oder auf andere Weise zur Unzucht mißbraucht wurde (Paragraphen 206, 207 und 212 StGB).
  2. Absatz 2,Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige eine Tätigkeit der Gesundheits- und Krankenpflege beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, ein Unmündiger oder Minderjähriger betroffen ist und der Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich verständigt wurde, sofern nicht durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod des Unmündigen oder Minderjährigen herbeigeführt wurde.