Absatz eins,Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins und 6 und Paragraph 36, freiberuflich tätig sind, sind verpflichtet, der Staatsanwaltschaft oder der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß
- Ziffer einsdurch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen (Paragraph 84, Absatz eins, Strafgesetzbuch - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) herbeigeführt wurde oder
- Ziffer 2ein Unmündiger, Minderjähriger oder Wehrloser durch das Quälen oder Vernachlässigen (Paragraph 92, StGB) am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wurde (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) oder
- Ziffer 3ein Unmündiger oder Minderjähriger durch Beischlaf oder auf andere Weise zur Unzucht mißbraucht wurde (Paragraphen 206, 207 und 212 StGB).