Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

23.07.1999

Außerkrafttretensdatum

29.10.2019

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind verpflichtet, der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt wurde.
  2. Absatz 2,Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Anzeige in den Fällen schwerer Körperverletzung eine Tätigkeit der Gesundheits- und Krankenpflege beeinträchtigte, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. In diesem Fall hat der Angehörige des Gesundheits- und Krankenpflegeberufes die betroffene Person über bestehende anerkannte Opferschutzeinrichtungen zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12143565

Alte Dokumentnummer

N8199960987L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P7/NOR12143565

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