Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

5. Abschnitt
Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen

Fortbildung

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur
    1. Ziffer eins
      Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder
    2. Ziffer 2
      Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
    innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.
  2. Absatz 2,Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.

Schlagworte

Weiterbildung

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12140634

Alte Dokumentnummer

N8199711259I

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