Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 63
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
01.08.2016
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
5. Abschnitt
Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen
Fortbildung
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur
Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder
Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.
(2)Absatz 2,Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.
Schlagworte
Weiterbildung
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR12140634
Alte Dokumentnummer
N8199711259I