Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 63
Inkrafttretensdatum
02.08.2016
Außerkrafttretensdatum
31.08.2025
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
5. Abschnitt
Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen
Fortbildung
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur
Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder
Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 60 Stunden zu besuchen.
(2)Absatz 2Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.
Schlagworte
Weiterbildung
Im RIS seit
02.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40185034