Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 63
Inkrafttretensdatum
01.09.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
5. Abschnitt
Fortbildungen, Weiterbildungen und Höherqualifizierungen
Fortbildung
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur
Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder
Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 60 Stunden zu besuchen.
(2)Absatz 2,Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.
Schlagworte
Weiterbildung, Fortbildung, Gesundheitspflege
Im RIS seit
01.08.2024
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40264600