Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, Undefined

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016

Text

5. Abschnitt
Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen

Fortbildung

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur
    1. Ziffer eins
      Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder
    2. Ziffer 2
      Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
    innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.
  2. Absatz 2,Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.