Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
  2. Absatz 2,Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3,Wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, vorliegen und
    2. Ziffer 2
      gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
    ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH sind zu benachrichtigen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,)

Im RIS seit

27.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40185079

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